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    Gründe für den Abschluss einer Versicherung gegen finanzielle Verluste durch Terroranschläge bei EXTREMUS


     Die Anschläge in New York, Madrid, London und Glasgow haben deutlich gemacht, dass Terrorismus nicht auf bestimmte Krisenregionen begrenzt ist. Der Terrorismus hat sich internationalisiert. Das Netzwerk der Terroristen ist teilweise weltweit geknüpft.

    Selbst Deutschland ist in das Visier der Terroristen geraten. Insbesondere das größere Engagement der Bundeswehr in Afghanistan hat die Gefahr von Terroranschlägen erhöht. Spätestens seit im vergangenen Sommer zwei Regionalzüge nur wegen eines kleinen handwerklichen Fehlers de Bombenbastlers nicht in die Luft flogen. Jedem muss klar sein, dass auch bei uns ein Anschlag unvermeidlich ist.

    Wie unser Innenminister, Herr Schäuble, immer wieder zum Ausdruck bringt, hat sich die Sicherheitslage in Deutschland wesentlich verschärft. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass deutsche und US-Behörden zu Beginn des Jahres vor Angriffen auf amerikanische Einrichtungen in der Bundesrepublik warnten.


     Aber nicht nur religiös motivierter Terrorismus stellt eine Gefahr dar. Verstärkt haben wir es auch mit anderen Formen des Terrorismus zu tun. Immer wieder kommt es zu Ausschreitungen von militanten Globalisierungsgegnern, Autonomen und Radikalen. Der Weg zu terroristischen Anschlägen ist nicht mehr weit. Die Palette der Formen von Terrorismus ist noch beliebig erweiterbar.

    Denn laut Definition nach den Allgemeinen Bedingungen für die Terrorversicherung sind Terrorakte

    „jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen“.


     Terror zielt auf die Schwächung von Sicherheit, Eigentum und Freiheit als den Grundlagen unserer Demokratie ab. Dabei spielt die Schwächung unserer Wirtschaft, unseres Wohlstandes und Wachstums eine immer größer werdende Rolle. Ein Ziel in der Gewaltstrategie der Terroristen ist damit auch das Erreichen negativer wirtschaftlicher Effekte. Bestimmte Wirtschaftsbranchen, Unternehmen und Institutionen als Symbol für die deutsche Wirtschaftskraft und –macht stehen daher mehr und mehr im Fokus der Terroristen.


     Hinzu kommt, dass der Terrorismus immer unberechenbarer wird. Immer mehr Gruppen agieren unabhängig von einer zentralen Steuerung. Sie sind daher logistisch kaum mehr in der Lage, WTC-ähnliche Anschläge zu verüben. Außerdem ist der Schutz gegen Terroranschläge bei besonders gefährdeten Risiken wie Flughäfen, Botschaften, Flugzeugen wesentlich erhöht worden. Die unabhängig agierenden Gruppen sind daher gezwungen, sich weniger geschützte Ziele, die jedoch trotzdem eine gewisse Symbolhaftigkeit und Medienwirksamkeit haben, auszusuchen. Damit erhöht sich das Gefährdungspotential für bestimmte Wirtschaftszweige und Institutionen sehr stark.

    Dabei sind z. B. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    - Liegen die Risiken in der Nähe von besonders gefährdeten und symbolhaften Risiken? Z. B. Flughäfen, Regierungsvierteln, religiösen Objekten.

    - Welche Art von Tätigkeit übt der Betrieb aus? Wie z. B. Wehrtechnik, chemische Betriebe, Verlage, Rundfunk- und Fernsehsender, Rechenzentren, Kraftwerke.

    - Gibt es größere Ansammlungen von Menschen? Wie z. B. Stadien, Veranstaltungshallen, Messen, Einkaufszentren, Bahnhöfe, Züge, U- und S-Bahnen, Vergnügungsparks, Hotels.

    - Ist das Risiko ein spektakuläres Bauwerk? Wie z. B. Hochhäuser, Staudämme, Museen, Funktürme.


     Aus großen Naturkatastrophen in Deutschland ist in Erinnerung, dass in Fällen geringer Versicherungsdichte schnell nach dem Staat gerufen wird. Wegen des starken Interesses der Medien und der politischen Wirksamkeit pflegte der Staat in diesen Fällen den Geschädigten, insbesondere Privatpersonen und Gewerbetreibenden, mit der Bereitstellung finanzieller Mittel schnell zur Seite zu stehen.

    Fraglich ist, ob der Staat auch dann helfend zur Seite springt, wenn es um Terrorschäden bei der Industrie, Großgewerbe und Immobilienwirtschaft geht. Vor allem, weil es die Möglichkeit gibt, sich über eine Terrorversicherung zu schützen. Bei staatlichen Zuschüssen hängt es außerdem davon ab, ob diese wahlwirksam eingesetzt werden können. Ein vertraglicher Anspruch gegen den Terrorversicherer gibt dem Unternehmen aber finanzielle Sicherheit und Stabilität.


     Die Globalisierung der Kapitalmärkte hat zu einem verstärkten Investitionsvolumen ausländischen Kapitals in Deutschland geführt. Insbesondere im Immobilienbereich schätzen ausländische Investoren die Zukunftschancen sehr günstig ein. Zur Sicherung ihrer Investitionen machen zumindest die angloamerikanisch beeinflussten Investoren den Abschluss einer Terrorversicherung zur Bedingung für ihr Engagement. Dies hat auch mit der größeren Sensibilität in diesen Ländern gegenüber der Terrorbedrohung zu tun. Zum anderen werden dort aber auch Corporate-Governance-Regeln und die Verantwortlichkeit der Organe schärfer gesehen als derzeit noch in Deutschland.

    Es zeigt sich aber, dass in der deutschen Wirtschaft ebenfalls die Sensibilität für den Abschluss der Terrorversicherung steigt. Vermehrt verlangen Banken den Abschluss einer Terrorversicherung, wenn Objekte finanziert werden sollen.

     Ab 25 Millionen Euro Gesamtversicherungssumme in der Feuerversicherung besteht kein Deckungsschutz mehr für Schäden durch Terrorismus in der Feuer- und FBU-Versicherung. Diese Deckungslücke schließt die Terrorversicherung der EXTREMUS Versicherungs-AG in Deutschland. Es gibt natürlich auch Deckungen über den Londoner Markt. Sie haben aber einen wesentlichen Nachteil.

    Die Marktlösung EXTREMUS garantiert in Deutschland, dass - bei Bestehen einer Feuerversicherung in Deutschland und einer Terrordeckung durch EXTREMUS - die Versicherungsnehmer und Kunden in jedem Fall ihren Schaden bezahlt bekommen. Bei Unklarheit über den Eintritt eines Terrorschadens (Definition) wird gewährleistet, dass der Schaden ersetzt wird. Bestehende unterschiedliche Deckungen in Deutschland und London können dazu führen, dass es zu Auseinandersetzungen über die Interpretation des Begriffs „Terror“ kommt, so dass der Kunde zunächst von keinem Versicherer Geld erhält. Der in Deutschland ansässige Feuerversicherer bejaht das Vorliegen eines Terrorschadens, der in London ansässige Terrorversicherer verneint das Vorliegen eines Terrorschadens.

    Für ausländische Risiken ist EXTREMUS in der Lage, Terrordeckungen weltweit zu vermitteln. Davon ausgenommen sind Länder, in denen eine staatlich unterstützte Versicherung besteht oder bestimmte Krisengebiete. Der besondere Vorteil liegt darin, dass eine deutsche Police mit deutschen Bedingungen ausgestellt werden kann und darüber hinaus deutsches Recht mit deutschem Gerichtsstand zugrunde gelegt wird.



     Nach §93 Abs. 1 Satz 1 AktG und §43 Abs. 1 GmbHG haben Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“.

    Daher besteht die Pflicht, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Dabei steht den Managern ein weites unternehmerisches Ermessen zu. Jeder Manager muss seine Entscheidungen und Maßnahmen mit der nach Gegenstand, näheren Umständen und risikoangemessener Sorgfalt vorbereiten.

    Dabei gilt der Grundsatz: Je risikobehafteter ein Geschäft bzw. eine Entscheidung ist, desto sorgfältiger muss die Entscheidung geplant und vorbereitet werden. Dabei kommt es auf Einschätzung künftiger Ereignisse und Entwicklungen an. Durch die derzeitige terroristische Gefahrenlage in Deutschland besteht auch hier ein bestandsgefährdendes Risiko für Unternehmen und Institutionen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes/Geschäftsführers wie er mit diesem Risiko umgeht.

    Unter besonderen Umständen kann sich das Ermessen des Managers aber auf eine einzige Alternative reduzieren. Konkret bedeutet dies: Wenn bei besonders terrorgefährdeten Unternehmen/Institutionen eine reale Existenzgefährdung droht, kann als einzige Handlungsalternative der Abschluss einer Terrorversicherung bestehen. Der Nichtabschluss würde dann eine Pflichtverletzung darstellen.


    In diesem Zusammenhang sei auch §91 abs. 2 AktG erwähnt:

    „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

    Auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) sei ebenfalls hingewiesen.



     Die Ersparnis der Prämie als dem Risiko gegenüberstehende „Chance“ ist von geringem Gewicht und kann den Nichtabschluss der Terrorversicherung kaum aufwiegen.

    Insbesondere auch deswegen, weil EXTREMUS aufgrund der mehrjährigen Erfahrung, sowohl national als auch international, jetzt in der Lage ist, das Terrorrisiko besser zu kalkulieren.
    Differenzierungsmerkmale sind:

    - die regionale Lage,
    - die Exponierung und Symbolhaftigkeit des Risikos und
    - die Höhe der Versicherungssumme.

    Pro Kunde steht die Gesamtversicherungssumme, jedoch maximal eine Jahreshöchstentschädigung von 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung.



     In der D&O Versicherung werden in den Versicherungsbedingungen für gewöhnlich auch Schäden durch unzureichenden Versicherungsschutz oder nicht ordnungsgemäßer Abschluss oder Fortführung von Versicherungsverträgen ausgeschlossen. Allerdings ist dieser Ausschluss nicht stets gegeben, wenn der Vorstand eine ihm angebotene Terrorversicherung ablehnt.

    Maßstab ist wieder die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Allerdings greift die Ausschlussklausel nicht erst bei Kenntnis der die Pflicht zum Abschluss einer Terrorversicherung begründeten Umstände, sondern bereits bei bloßer fahrlässiger Unkenntnis.


     Für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung ist das Urteil des OLG Stuttgart vom 15.02.2007 – 13 U 143/OG. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach diesem Urteil können die Kosten einer Terrorversicherung auch dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich nicht um ein besonders gefährdetes Objekt handelt, der Mietvertrag aber die Kosten als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet.

    Dies gilt insbesondere, wenn im Mietvertrag folgende Regelung getroffen worden ist:

    „Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung sowie der Versicherung aller maschinen-, gebäude- und grundstücksbezogenen Risiken sowie die jeweiligen Erhöhungsbeträge sind umlagefähig.“

    Dann umfasst die Regelung die Terrorversicherung, selbst wenn diese erst nach Mietvertragsschluss als separate Versicherung abgeschlossen wurde, weil vorher die Einbeziehung dieses Risikos in die bestehende Feuerversicherung vorlag.

    Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass die Nebenkosten, die der Mieter trägt, alle im Vertrag erwähnten Kostenpositionen umfassen sowie alle während der Mietzeit neu hinzutretenden Kosten.